Satzung

Satzung
für den
„Förderverein der Freudenthalschule e.V.“

Förderverein der Freudenthalschule e.V.


Satzung

Neufassung vom 17.11.15

Ab hier Textversion

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Freudenthalschule e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Soltau
  3. Geschäftsjahr dauert vom 01.August bis 31.Juli

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

  1. Der Verein fördert an der Freudenthalschule in Soltau die Erziehung gem. § 52 Abgabenordnung (AO) und mildtätige Zwecke gem. § 53 AO. Dies sind unterrichtliche und außerunterrichtliche Aktivitäten der Schule, die nicht über den Haushaltsplan der Schule abgedeckt werden können aber für den pädagogischen Auftrag der Schule notwendig sind.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die erforderlichen Finanzierungen werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Der Vorstand schlägt einen Haushaltsplan vor, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützt.
  2. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden kann;
    b) durch Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person;
    c) durch Streichung. Wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es per Vorstandsbeschluss als Mitglied gestrichen werden;
    d) durch Ausschluss. Wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen die Ziele des Vereins begeht oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann der Vorstand sein Ausschluss beschließen, der ihm schriftlich mitgeteilt wird. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss. Bis dahin ruhen seine Rechte und Pflichten als Mitglied.
  4. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die alljährlich stattfindende Mitgliederversammlung.
    a) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand durch Bekanntgabe über die Homepage www.förderverein-freudenthalschule.de sowie über einen Aushang im Schaukasten an der Schule unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
    b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
    c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens 20% der Mitglieder schriftlich beantragen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfalle von der Vertretung. Sollte auch diese verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung eine Sitzungsleitung aus ihrer Mitte.
    a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
    b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von 1/10 der anwesenden Mitgliedern die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
    c) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
    d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit ⅔-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit wird über den Antrag selbst durch einfache Mehrheit entschieden.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
    b) die Entlastung des Vorstandes
    c) die Wahl des neuen Vorstandes
    d) die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfer/innen
    e) die Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Beisitzer/innen
    f) die Festsetzung des Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages
    g) die Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
    h) die Entscheidung über eingereichte Anträge
    i) die Änderung der Satzung (Ausnahme § 9, Abs.3)
    j) die Auflösung des Vereins
  4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
    a) Vorsitzende/r
    b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r
    c) Schatzmeister/in
    d) Schriftführer/in
    e) Bis zu 6 Beisitzer/innen, die bei Bedarf berufen werden können
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten; zwei dieser Vorstandsmitglieder können den Verein allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
  3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 1 Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung mitzuteilen ist.
  5. Die/der Vorsitzende, bei Verhinderung, die/der stellvertretende Vorsitzende, lädt zu Vorstandssitzungen in Textform (Mail, Schreiben oder Briefpost) ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
  6. Der Vorstand kann durch mehrere Beisitzer/innen ergänzt werden, die vom Vorstand benannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Sie werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut und können zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden. Beisitzer haben beratende Stimme.

§ 8 Kassenprüfer/innen

  1. Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr von mindestens zwei Vereinsmitgliedern geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglied des geschäftsführenden noch des erweiterten Vorstands sein.
  2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
  2. Eine Satzungsänderung bedarf einer ⅔-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Soltau zwecks Verwendung für die Förderung der Erzeihung, möglichst an die Freudenthalschule Soltau.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 17.11.2015 errichtet.

Soltau, 17.11.2015